
Belehrung Infektionsschutzgesetz 14.00-15.30 Uhr

Rechtsgrundlage: Das Infektionsschutzgesetz schreibt in § 43 vor, dass alle in der Gastronomie tätigen Personen vor ihrer erstmaligen Tätigkeit in mündlicher und schriftlicher Form zu belehren sind. Die Belehrung erfolgt in aller Regel durch das Gesundheitsamt oder einen von dort beauftragten Arzt (Betriebsarzt).
Sie bezieht sich nicht alleine auf die Vermittlung der rechtlichen Regelungen, sondern soll auch Hintergrundinformationen liefern. Die Teilnehmer sollen durch die Belehrung Hinderungsgründe selbst erkennen lernen, um diese dem Arbeitgeber mitteilen zu können.
Danach müssen Sie als Arbeitgeber jährlich ihr Personal belehren.
Er hat hierbei jede Person zu belehren, die bei ihm eine entsprechende Tätigkeit aufnimmt. Es sollen betriebsbezogene Hinweise beim Eintritt von gesetzlichen Tätigkeitsverboten gegeben werden. Der Arbeitgeber muss die Belehrung nicht persönlich durchführen, er kann sie auch delegieren. Er bleibt jedoch verantwortlich, dass sie ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Referent: Rainer Nuss, Präsident des Landesverbandes der Lebensmittelkontrolleure und mehr als 20 Jahre tätig beim Wirtschaftskontrolldienst in Baden-Württemberg
Zielgruppe: Personal in der Gastronomie und Hotellerie. (mit Tätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 IfSG)
Seminarziele: Belehrung von Personal nach Aufnahme der Tätigkeit und/oder jährlich über
• das gesetzliche Tätigkeitsverbot
• die Verpflichtung, Hinderungsgründe mitzuteilen
Die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt in Kombination mit den Schulungspflichten nach der VO (EG) 852/2004 und den Verpflichtungen aus der Lebensmittelhygiene-VO. Die Schulung entspricht den Vorgaben der DIN 10514
Kosten: 39,- € pro Person incl. Seminarunterlagen, Teilnahmezertifikat und 10,- € Einkaufsgutschein von Tischer Gastro.
Veranstaltungsort:
Johann Tischer GmbH
Tullastrasse 15
69126 Heidelberg
Tel.: 06221 - 31 12 0
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